Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II)
Seit 1. Januar 2005 gibt es Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Neben Dienstleistungen und Sachleistungen gehören dazu insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. In diesen beiden Leistungen sind die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zusammengeführt. Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Personen erhalten, wenn sie leistungsberechtigt sind; Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten.
Grundsätzlich gilt, dass Leistungen nach dem SGB II wie beispielsweise Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nur derjenige erhält, der seinen Lebensunterhalt nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder durch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen kann.
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhalts gewährleisten sollen. Damit ist eine Absicherung des Mindestbedarfes gemeint, eine Sicherung des Existenzminimums, das zum Leben notwendig ist. Diese Absicherung ist für alle gedacht, die dafür zu wenige oder keine eigenen Mittel haben.
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden aus Steuern finanziert, nicht aus der Arbeitslosenversicherung. Es ist also nicht davon abhängig, ob Sie vorher versicherungspflichtig gearbeitet haben. Die Höhe der Leistung ist damit auch von keinem vorherigen Arbeitseinkommen abhängig, sondern nur davon, was Sie zum Leben mindestens brauchen und nicht selbst aufbringen können.
Was dem Einzelnen dabei mindestens zusteht, hat der Gesetzgeber in so genannten Regelbedarfen festgelegt. Hat eine Person gar kein Einkommen oder weniger Einkommen als diese Regelbeträge, kann sie grundsätzlich Leistungen erhalten. Arbeitslosigkeit ist nicht vorausgesetzt. Leistungen kann man auch erhalten, wenn man zu wenig verdient, gleichgültig, ob man als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger erwerbstätig ist.
Einkommen wird dann berücksichtigt, wenn es höher ist als bestimmte Freibeträge.
Informationen zur Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch