Hilfebedürftigkeit
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Hieraus ergibt sich ein Nachrangsgrundsatz, wonach zunächst alle anderen Möglichkeiten in Anspruch genommen werden müssen, bevor Leistungen nach dem SGB II gewährt werden.
Hilfe von Angehörigen können z. B. gesetzliche als auch freiwillige Unterhaltszahlungen oder sonstige Unterstützungen sein. Es fallen darunter nicht nur geldliche Zuwendungen, sondern auch z. B. freie Unterkunft und kostenlose Verpflegung.
Hilfe von Trägern anderer Sozialleistungen sind alle anderen staatlichen Leistungen, auf die ein Anspruch besteht.
- Kindergeld, Kinderzuschlag
- Unterhaltsvorschuss
- Wohngeld
- Waisen-/Witwen-/Witwerrenten
- BAB/BAföG
- Arbeitslosengeld
- Krankengeld
- Mutterschaftsgeld