Einmalige Beihilfen
Folgende Leistungen sind nicht in den Regelleistungen enthalten und können gesondert beantragt werden:
- Wohnungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräte
- Erstausstattung an Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
- Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Einmalige Beihilfen können auch erbracht werden, wenn man kein Arbeitslosengeld II (laufende monatliche Zahlung) erhält. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Arbeitslosengeld II zustellen (Antragstellung) und es erfolgt dieselbe Berechnung wie beim Arbeitslosengeld II. Das ermittelte übersteigende Einkommen, das der Antragsteller innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 6 Monaten nach der Antragstellung zur Verfügung hat, wird dem beantragten einmaligen Bedarf gegenübergestellt. Ist der Wert der einmaligen Beihilfe größer als das ermittelte übersteigende Einkommen, wird die Differenz als einmalige Beihilfe gewährt.