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    Wichtige Änderungen beim Kontopfändungsschutz ab 01.01.2012!

    Wernigerode, den 09.11.2011

    Zum Jahreswechsel treten gravierende Änderungen beim Kontenpfändungsschutz in Kraft. Von Pfändung betroffene Schuldner sollten deshalb noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel handeln und ihre Girokonten in sogenannte „Pfändungsschutzkonten“ (P-Konten) umwandeln!

    Wichtige Änderungen beim Kontopfändungsschutz ab 01.01.2012!

    Zum Jahreswechsel treten gravierende Änderungen beim Kontenpfändungsschutz in Kraft. Von Pfändung betroffene Schuldner sollten deshalb noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel handeln und ihre Girokonten in sogenannte „Pfändungsschutzkonten“ (P-Konten) umwandeln!

    Die Änderungen betreffen insbesondere auch Leistungsbezieher nach dem SGB II. Jene, die laufenden Pfändungen unterliegen, sollten prüfen, ob das Konto, auf welches das Arbeitslosengeld II überwiesen wird, ein solches Pfändungsschutzkonto ist. Falls nicht, empfiehlt die KoBa schnellstmöglich bei der kontoführenden Bank die Umwandlung in ein P-Konto zu beantragen.

    Das ist wichtig, da sowohl der bisherige 14-tägige Pfändungsschutz nach § 55 SGB I als auch das Verrechnungsverbot von Sozialleistungen bei überzogenem Girokonto ab Januar 2012 wegfallen bzw. eingeschränkt werden.

    Durch die Umwandlung in ein P-Konto wird automatisch ein Grundfreibetrag von 1028,89 Euro auf dem Konto geschützt. Dieser persönliche Freibetrag kann erhöht werden, wenn auf das Konto beispielsweise für mehrere Personen Leistungen aus der Grundsicherung eingezahlt werden oder weitere Transferleistungen wie Kindergeld oder Kinderzuschlag eingehen. Soll der Pfändungsschutz über den Grundfreibetrag hinausgehen, benötigt die Bank entsprechende Nachweise. Betroffene sollten deshalb den aktuellen Leistungsbescheid der KoBa und ggf. Bescheide der Familien- oder Sozialkassen zur Antragstellung bei der Bank mitbringen.
    Wenn das Konto nicht rechtzeitig vor Jahresende in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, besteht die Gefahr, dass zum Jahresbeginn nicht über eingegangene Geldleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld II, verfügt werden kann!

     

    Pressemitteilung KoBa, 09.11.2011

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