Kassel (epd). Hartz-IV-Bezieher können die Kosten für Schulbedarf nicht rückwirkend bei ihrem Jobcenter geltend machen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (AZ: B 4 AS 11/10 R).
Kassel (epd). Hartz-IV-Bezieher können die Kosten für Schulbedarf nicht rückwirkend bei ihrem Jobcenter geltend machen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (AZ: B 4 AS 11/10 R).
Der 4. Senat des BSG folgte damit der Auffassung des 14. Senats, der bereits am 19 August 2010 in einem vergleichbaren Fall geurteilt hatte (AZ: B 14 AS 47/09 R). Hintergrund des Rechtsstreits war, dass bis 31. Juli 2009 im monatlichen Regelsatz von Hartz-IV-Empfängern keine Bildungsausgaben berücksichtigt worden sind.
Mit Inkrafttreten der Hartz-IV-Reform zum 1. Januar dieses Jahres hat der Gesetzgeber das geändert. Im konkreten Rechtsstreit forderte eine Mutter von drei Kindern höhere Hartz-IVLeistungen rückwirkend für das Schuljahr 2006/2007. Das BSG wies die Klage zurück. Es gebe keine Rechtsgrundlage, dass die Schulausgaben zurückgefordert werden können. Das Gericht habe dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist eingeräumt, diesen Fehler zu beheben. Rückwirkende Leistungen seien nicht möglich.
Harzer/Halberstädter Volksstimme, 11.05.2011