Dass sich die Regelsätze für Erwachsene mit der neuen Hartz-IV-Reform um 5 EUR erhöhen, ist allgemein bekannt. Doch mit der Gesetzesänderung haben viele Empfänger von Leistungen nach SGB II noch mehr Geld zur Verfügung.
Hartz IV Reform – Was ändert sich?
Mehr als nur 5 Euro Regelsatzerhöhung
Dass sich die Regelsätze für Erwachsene mit der neuen Hartz-IV-Reform um 5 EUR erhöhen, ist allgemein bekannt. Doch mit der Gesetzesänderung haben viele Empfänger von Leistungen nach SGB II noch mehr Geld zur Verfügung.
Stromkosten, die für die Warmwasseraufbereitung anfallen, sind zukünftig nicht mehr in den Regelbeträgen, sondern werden mit den Heizkosten oder als Mehrbedarf übernommen. Nach der alten Gesetzeslage waren diese Kosten durch die Regelsätze abgegolten und wurden nicht zusätzlich berücksichtigt.
alt | neu | |
|---|---|---|
| Regelbedarf Mutter | 323 € | 328€ |
| Regelbedarf Vater | 323 € | 328€ |
| Regelbedarf Kind 1 | 251€ | 251€ |
| Regelbedarf Kind 2 | 251€ | 251€ |
| Kosten der Unterkunft | 380€ | 380€ |
| Heizkosten ohne Warmwasser | 90€ | |
| Heizkosten mit Warmwasser | 109,81€ | |
| Bedarf insgesamt | 1.582€ | 1.611,81€ |
| Einkommen Kind 1 | 184€ | 184€ |
| Einkommen Kind 2 | 184€ | 184€ |
| Einkommen insgesamt | 368€ | 368€ |
| Alg II/SozG-Anspruch | 1.214 € | 1.243,81 € |
| Differenz | 29,81 EUR |
Einer vierköpfigen Familie im Hartz-IV-Bezug stehen somit 29,81 EUR mehr im Monat zur Verfügung.
Die Regelsatzerhöhung und die Übernahme der Warmwasseraufbereitungskosten gelten rückwirkend zum 1. Januar 2011. Die 4-köpfige Beispielfamilie erhält im April somit eine Nachzahlung i. H. v. 89,43 EUR für Januar bis März 2011.
Zusätzliche Besserstellung durch Bildungs- und Teilhabepaket
Auch wenn die Kinderregelbeträge unverändert bleiben, sind Familien durch die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nun besser gestellt. So können für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien beispielsweise ein Zuschuss zum Mittagessen oder bis zu 10 Euro pro Monat für die Mitgliedschaft in Vereinen beantragt werden. Auch eine Unterstützung in den Bereichen Lernförderung und Schülerbeförderung ist möglich. Die Kosten der Teilnahme an ein- und mehrtägigen Klassenfahrten oder Kita-Ausflügen werden ebenfalls übernommen. Jeweils zu Anfang der beiden Schulhalbjahre wird der Schulbedarf mit einer Einmalzahlung von 70 bzw. 30 Euro berücksichtigt. Diese Zahlung erfolgt automatisch und muss nicht extra beantragt werden.
Weitere Veränderungen im Gesetz
Der neue Gesetzestext erhält aber auch noch weitere Veränderungen, so heißen die Hilfebedürftigen zukünftig Leistungsberechtigte und aus Regelleistung wird Regelbetrag.
Der Leistungsanspruch wird zukünftig nur noch für volle Monate berechnet, auch wenn der Antrag erst im laufenden Monat gestellt wird. Wird ein Antrag also beispielsweise am 06.04.2011 gestellt, so gilt der rückwirkend ab dem 01.04. und wird auch dementsprechend.
Auch entfällt zukünftig der "Verschiebebahnhof" zwischen Wohngeldstelle und KoBa, da für Kinder mit eigenem ausreichendem Einkommen/Vermögen die Verpflichtung zur Beantragung von Wohngeld entfällt, wenn dadurch nicht für die ganze Familie der Hartz IV Anspruch entfällt.
Defacto bleibt es dabei, dass Einnahmen bzw. Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten wie z. B. der Einsatz als Wahlhelfer, Übungsleiter, oder Trainer nicht angerechnet werden, wenn diese 175 EUR/Monat nicht übersteigen.
Pressemitteilung KoBa, 01.04.2011