Am 25.02.2011 wurde das Bildungs- und Teilhabepaket in Bundestag und Bundesrat beschlossen und am 25.3.2011 vom Bundespräsident Wulff in Kraft gesetzt. Es gilt rückwirkend zum 01.01.2011.
Bildungs- und Teilhabepaket für Familien mit geringem Einkommen
Anträge können ab sofort bei KoBa und Sozialamt gestellt werden
Am 25.02.2011 wurde das Bildungs- und Teilhabepaket in Bundestag und Bundesrat beschlossen und am 25.3.2011 vom Bundespräsident Wulff in Kraft gesetzt. Es gilt rückwirkend zum 01.01.2011.
Das Gesetz soll es Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwachen Familien künftig besser ermöglichen, an gesellschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen. Im Landkreis Harz werden etwa 12000 Kinder von dieser Gesetzesänderung profitieren können.
Das Paket umfasst die Bereiche Mittagessen, Lernförderung, Schulbeförderung, Ausflüge und Schulbedarf, sowie die Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit.
Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren, deren Familien Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt/Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten. Bei den Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit liegt die Altersobergrenze bei 17 Jahren.
Folgende Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden auf Antrag gewährt:
Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket können ab sofort beantragt werden.
Entsprechende Antragsvordrucke können auf www.koba-jobcenter-harz.de herunter geladen werden.
Antragsteller mit Leistungen aus dem SGB II oder SGB XII geben diese dann bitte in den Regionalstellen der KoBa Jobcenter Landkreis Harz ab.
Die Zuständigkeit für Kinder, die ausschließlich Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, ist vom Landesgesetzgeber derzeit noch nicht geregelt. Dennoch können auch für diese Kinder jetzt schon Anträge gestellt werden. Die KoBa und das Sozialamt nehmen diese Anträge an und leiten diese dann an den zuständigen Träger weiter.
Die beantragten Leistungen können auch rückwirkend gewährt werden. Soweit in der Zeit vom Januar bis März bereits Kosten für die genannten Leistungen entstanden sind und eine Antragstellung erfolgte, können diese gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise nachgezahlt werden.
Pressemitteilung KoBa, 25.03.2011