
Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Informationen zur KoBa und den SGB II-Leistungen.
> Wichtige Änderungen beim Kontopfändungsschutz ab 01.01.2012!
Zum Jahreswechsel treten gravierende Änderungen beim Kontenpfändungsschutz in Kraft. Von Pfändung betroffene Schuldner sollten deshalb noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel handeln und ihre Girokonten in sogenannte „Pfändungsschutzkonten“ (P-Konten) umwandeln!
Die Änderungen betreffen insbesondere auch Leistungsbezieher nach dem SGB II. Jene, die laufenden Pfändungen unterliegen, sollten prüfen, ob das Konto, auf welches das Arbeitslosengeld II überwiesen wird, ein solches Pfändungsschutzkonto ist. Falls nicht, empfiehlt die KoBa schnellstmöglich bei der kontoführenden Bank die Umwandlung in ein P-Konto zu beantragen.
Das ist wichtig, da sowohl der bisherige 14-tägige Pfändungsschutz nach § 55 SGB I als auch das Verrechnungsverbot von Sozialleistungen bei überzogenem Girokonto ab Januar 2012 wegfallen bzw. eingeschränkt werden.
Durch die Umwandlung in ein P-Konto wird automatisch ein Grundfreibetrag von 1028,89 Euro auf dem Konto geschützt. Dieser persönliche Freibetrag kann erhöht werden, wenn auf das Konto beispielsweise für mehrere Personen Leistungen aus der Grundsicherung eingezahlt werden oder weitere Transferleistungen wie Kindergeld oder Kinderzuschlag eingehen. Soll der Pfändungsschutz über den Grundfreibetrag hinausgehen, benötigt die Bank entsprechende Nachweise. Betroffene sollten deshalb den aktuellen Leistungsbescheid der KoBa und ggf. Bescheide der Familien- oder Sozialkassen zur Antragstellung bei der Bank mitbringen.
Wenn das Konto nicht rechtzeitig vor Jahresende in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, besteht die Gefahr, dass zum Jahresbeginn nicht über eingegangene Geldleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld II, verfügt werden kann!
Schüler, die Leistungen nach SGB II beziehen, dürfen bis zu 1200 Euro im Jahr verdienen, ohne dass dieser Lohn mit der Grundsicherung verrechnet wird. Vorraussetzung dafür ist jedoch, dass der Job nur in den Ferien und maximal vier Wochen pro Kalenderjahr ausgeübt wird.
Hinweis: Für Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, gilt diese Regelung des anrechnungsfreien Einkommens nicht! Hier wird der zusätzliche Verdienst mit der Grundsicherung verrechnet. Dies gilt auch für Ferienjobs in der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung, Studium oder Beruf.
Die KoBa Jobcenter Harz weist darauf hin, dass sich die Zustellung von Post erheblich verzögert, wenn Kunden fälschlicherweise noch an die „Arge Halberstadt“ oder „Arge Quedlinburg“ adressieren. Solche Briefe kommen durch den notwendigen Nachsendeantrag bis zu 5 Tage verspätet bei der KoBa an. Dies kann dazu führen, dass der Kunde zeitliche Verzögerungen bei der Bearbeitung seiner Anliegen in Kauf nehmen muss oder wichtige Abgabetermine verpasst. Damit die Post pünktlich ankommt, sollten Kunden deshalb darauf achten, Briefe künftig korrekt zu adressieren. Die einheitliche Postanschrift der KoBa lautet für alle Standorte: KoBa Jobcenter Harz, Postfach 10 12 51, 38842 Wernigerode.